Es gelten folgende Flugzeiten:

Geflogen wird von  Montag bis  Sonntag. An Sonn- und Feiertagen ist für Verbrenner und Turbinen betrieben UAS eine Mittagspause von 11:30 - 13:30 einzuhalten


Vormittags von    07:30 - 

  1. Jänner                  -16:30 Uhr  
  2. Februar                 -17:00 Uhr                  
  3. März                     -18:00 Uhr 
  4. April 01.-10.        -18:30 Uhr 
  5. April 11.-30.        -19:00 Uhr
  6. Mai                       -19:00 Uhr
  7. Juni                      -20:00 Uhr
  1. Juli                      -20:30 Uhr    
  2. August                -20:30 Uhr 
  3. Sep. 01.-10.       -19:30 Uhr
  4. Sep. 21.-30.       -19:00 Uhr
  5. Oktober               -18:00Uhr 
  6. November           -16:00 Uhr
  7. Dezember           -15:30 Uhr              


Flugplatzordnung

MFC-Silberfalke

1.  Einhaltung der MFBO, der ÖAeC Richtlinie sowie der Bescheidauflagen 

Jedes Mitglied des Modellflugvereins hat folgende Regeln verbindlich einzuhalten: 

-       Die Modellflugplatz-Betriebsordnung (MFBO) Version 1.0  und 

-       die Richtlinien des ÖAeC für den Betrieb von UAS gem. Art.16 VO (EU) 2019/947 Version 1.0  und 

-       die Auflagen und Bedingungen des Bescheides gem. Art. 16 VO (EU) 2019/947  

Die Auflagen und Bedingungen des Bescheides haben für den UAS-Betrieb gem. Art. 16 VO (EU) 2019/947 Vorrang gegenüber den Richtlinien und der MFBO.  

Die oben genannten Regelungen werden allen Mitgliedern und Gastfernpiloten nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Kenntnisnahme und Einhaltung durch jedes Mitglied und 

Gastfernpiloten schriftlich bestätigt.  

2.  Benutzungsberechtigte Personen 

Zur Inbetriebnahme eines UAS sind nur ordentliche Mitglieder dieses Modellflugvereins berechtigt. Unbefugten ist das Betreten des Geländes nicht gestattet. Ordentliche Mitglieder des Modellflugvereins werden in einer Mitgliederliste erfasst und erfüllen für einen UAS-Betrieb alle Anforderungen bezüglich erforderlicher Kompetenznachweise und Registrierung als UASBetreiber der VO (EU) 2019/947. 

3.  Alleinflugberechtigun

Das Mindestalter für eine Alleinflugberechtigung wird im Bescheid gem. Art. 16 VO (EU) 2019/947 auf 16 Jahre festgelegt. 

 

Alleinflugberechtigt mit dem im Bescheid festgelegten Mindestalter und unter 16 Jahren sind nur unterwiesene Personen nach schriftlicher Freigabe durch den Vereinsvorstand (Obmann, Vorstandmitglied oder einer namhaft gemachten Person). Dieses Schriftstück ist bei jedem Alleinflug bei Anfrage der zuständigen Behörde bzw. der Exekutivbehörde vorzulegen. 

4.  Gastflugregelung 

 

Gastfernpiloten dürfen bis zu max. 3-mal pro Jahr am Vereinsgelände fliegen. Voraussetzung ist, dass das einladende Vereinsmitglied anwesend ist und entsprechende Unterweisungen gibt. Weiters müssen beim Gastpiloten eine aktuelle Haftpflichtversicherung, eine Registrierung als UAS-Betreiber der VO (EU) 2019/947 und ein Sachkundenachweis vorhanden sein. Des weiteren muss sich der Gastpilot in die für Gastpiloten vorgesehene Mappe eintragen. Alle weiteren Unregelmäßigkeiten sind mit dem Obmann zu besprechen.

5.  Betriebsverantwortung und Betriebsauflagen 

Die Verantwortung für den regelkonformen Betrieb eines Flugmodells obliegt dem UAS-Betreiber bzw. dem Fernpiloten. Die Ausübung jeder Tätigkeit erfolgt auf eigene Gefahr und Risiken. 

 

Die Erstinbetriebnahme eines UAS im Rahmen der Bewilligung gem. Art. 16 VO (EU) 2019/947 ist in der dafür vorgesehenen Erstflug Checkliste gemäß Anlage 01 (für UAS unter 25 kg Abflugmasse) bzw. Anlage 02 (für UAS über 25 kg Abflugmasse) zu dokumentieren. Identifizierte technische oder andere Mängel sind vor einer erneuten Inbetriebnahme des UAS durch geeignete Maßnahmen zu beheben und zu dokumentieren. 

6.  Frequenznutzung für die Fernsteueranlage  

Jeder Fernpilot muss sich vor Inbetriebnahme des Senders vergewissern, dass seine 35 MHz Frequenz frei ist (entfällt bei 2,4 GHz – Anlagen). Die Kanalkennzeichnung durch Stecken der entsprechenden Frequenztafel ist erforderlich. 

7.  Zulässiger Flugbereich des Modellflugplatzes  

Die Durchführung von Flügen ist nur im ausgewiesenen Flugbereich bis zu einer Höhe von 300 m über Grund zulässig. 

 

Koordinaten des Flugbereichs:          Umkreis mit einem Radius von 500 m um den Punkt 

                                                           N 048°12‘39‘‘; E 015°51‘32‘‘ 

 

 

 

8.  Überflug von Personen und Gebieten 

Der Zuschauerraum, der Parkplatz, die Vereinshütte, der Hangar sowie allfällig festgelegte Flugverbotszonen (siehe Anlage 04) dürfen nicht überflogen werden. Der Überflug von unbeteiligten Personen und Menschenansammlungen ist verboten. Als unbeteiligte Personen gelten all jene Personen, die zum Zwecke des Fluges nicht erforderlich sind bzw. einer Teilnahme am Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges – nach Information durch den Betreiber über Risiken und Sicherheitsvorkehrungen – nicht explizit zugestimmt haben. Auch Personen in Fahrzeugen zählen als unbeteiligt und sind daher nicht zu überfliegen. Zudem ist darauf zu achten, dass Personen in Fahrzeugen keine vermeidbare Ablenkung durch den UAS-Betrieb erfahren. 

9.  Gewichtsgrenzen der UAS  

Variante 1: Der Betrieb von UAS ist ausschließlich bis zu einer Abflugmasse von bis zu 25kg zulässig. 

Variante 2: Der Betrieb von UAS ist ausschließlich bis zu einer Abflugmasse von bis zu 90 kg zulässig. Der Betrieb von UAS mit einer Abflugmasse von über 25 kg darf ausschließlich nach Prüfung des einwandfreien technischen Zustands und der zweifachen Unterzeichnung der dafür vorgesehenen Pre-Flight (Vorflugkontrolle) Checkliste (Anlage 03) durch kompetente Fernflugpiloten erfolgen. 

10.  Maximale Flughöhe 

Die maximale Flughöhe des UAS-Betriebs im Modellfluggebiet wird im Bescheid gem. Art. 16 VO (EU) 2019/947 auf maximal 120 m über Grund festgelegt

11.  Auflistung der erlaubten UAS-Antriebsarten 

Alle Arten von Antrieben, ausgenommen Pulso- und Raketenantriebe. 

12.  Betriebszeiten 

07:30 bis 20:30, soweit innerhalb BCMT bis ECET. 

13.  Erste-Hilfe-Ausrüstung und Brandschutz  

 

Ein Erste-Hilfe-Koffer und ein geeigneter Feuerlöscher ist unter dem am Flugplatz stationierten Anhänger zugänglich. 

14.  Verhaltensregelungen für den UAS-Betrieb 

Die Flüge sind so durchzuführen, dass eine Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachwerten ausgeschlossen werden kann. Wenn mehrere Fernpiloten gleichzeitig ihr UAS betreiben, muss eine Kommunikation untereinander möglich sein. Die Start- und Landerichtung ist abzustimmen. Der Start und die Landung sind laut, deutlich und rechtzeitig anzukündigen. Der Start eines UAS darf nur von der ausgewiesenen Start- und Landebahn aus erfolgen. Nach der Landung ist die Start- und Landebahn sofort und ohne Aufforderung zu verlassen. Betriebsfremde und unbeteiligte Personen dürfen sich nur in einem Abstand von mindestens 30 m von der Startbahn entfernt aufhalten. Dieser Abstand kann dann unterschritten werden, wenn andere Sicherheitseinrichtung vorhanden sind (z.B. Sicherheitszaun, …). Nur unter Aufsicht einer befugten Person ist ein kleinerer Abstand zulässig.  

 

Bei Auftreten eines Stör-, Not- oder Unfalles sind entsprechende Verfahren und Prozeduren einzuhalten. 

 

Notfallsituationen und -verfahren: 

Unbeteiligte Person dringt in den Flugbereich ein: 

       Bei Eindringen einer unbeteiligten Person, muss der Fernpilot mit dem Kommando „Achtung, unbeteiligte Person im Fluggebiet!“ auf die Situation aufmerksam gemacht werden. 

       Das UAS ist schnellstmöglich zu landen, sobald eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. 

    Die unbeteiligte Person muss von einem Vereinsmitglied darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie sich in einem Modellfluggebiet befindet. 

       Der UAS-Betrieb darf erst fortgesetzt werden, wenn sich die unbeteiligte Person aus dem Fluggebiet entfernt hat. 

       Handelt es sich um ein vorbeifahrendes Fahrzeug auf Straßen oder Wegen, die durch das Fluggebiet des Modellflugvereins führen, so ist ein entsprechender Sicherheitsabstand zwischen dem Fahrzeug und dem UAS einzuhalten. 

  

 

Annähern eines bemannten Luftfahrzeuges an den Flugbereich: 

       Bei Annähern eines bemannten Luftfahrzeuges, muss der Fernpilot mit dem Kommando „Achtung, Flugzeug! Landen, landen!“ auf die Situation aufmerksam gemacht werden. 

       Das UAS ist schnellstmöglich zu landen, sobald eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. 

       Der UAS-Betrieb darf nur dann fortgesetzt werden, wenn eine weitere Annäherung von bemannten Luftfahrzeugen ausgeschlossen werden kann. 

 

Notfallplan: 

Unkontrollierbares Wegfliegen des UAS („Fly-away“): 

       Das zuständige Flight Information Center (FIC) zu verständigen und die geschätzte verbleibende Flugdauer, sowie die allgemeine Richtung und Höhe des UAS anzugeben. 

       Zusätzlich ist in der Nähe eines kontrollierten oder unkontrollierten Flugplatzes, die örtliche Flugplatzkontrollstelle- zu informieren und die geschätzte verbleibende Flugdauer, sowie die allgemeine Richtung und Höhe des UAS anzugeben.

       Das UAS ist nach Möglichkeit zu bergen. 

       Die Meldepflichten gemäß ÖAeC Richtlinien in der gültigen Fassung sind einzuhalten.

       Sollte das UAS aus dem Sichtbereich entschwinden und nicht mehr auffindbar sein, so ist eine Verlustanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle einzubringen. 

 

Absturz des UAS innerhalb oder außerhalb des Flugbereiches oder Zusammenstoß von zwei oder mehreren UAS: 

       Sollte ein Brand ausgelöst worden sein so ist vom Fernpiloten oder Luftraumbeobachter die Feuerwehr und Polizei zu verständigen. 

o   Mit dem Handfeuerlöscher aus dem Vereinshaus ist vom Fernpiloten, vom Luftraumbeobachter oder einem der Vereinsmitglieder eine erste Brandbekämpfung durchzuführen bzw. ist die Ausbreitung des Feuers nach Möglichkeit zu verhindern, bis die Feuerwehr eintrifft. 

       Sollten Personen verletzt worden sein so ist die Rettungskette vom Fernpiloten oder Luftraumbeobachter in Gang zu setzen. o Absichern/Eigenschutz 

o   Rettungsdienst informieren/Sofortmaßnahmen  o Weitere Erste Hilfe leisten 

       Die Meldepflichten gemäß ÖAeC Richtlinie Version 1.0 sind einzuhalten. 

       Das UAS ist vom Fernpiloten unter Vermeidung von Flurschäden zu bergen. 

 

Die örtlich gültigen Kontaktnummern sind wie folgt: 

Feuerwehr: 122 

Polizei: 133  

Rettung: 144  

Nächster Arzt: Dr. Fohringer, Kohlreitstraße 382, 3040 Neulengbach 

Flughafen oder Flugplätze in 10km Radius, deren Himmelsrichtungen und Entfernungen:  -> Keine

 

 

15. Regeln hinsichtlich der zusätzlich vorhandenen Einrichtungen auf dem Modellflugplatz 

1.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf einen sicheren Flugbetrieb zu achten. Platzüberflüge und Landungen sind anzukündigen! 

2.     Hunde dürfen während des Flugbetriebs nicht auf die Landebahn. Falls man alleine fliegt, sollte dieser während des Fluges angeleint werden. 

3.     Das Überfliegen der Schotterstraße ist unter 50m Flughöhe untersagt. 

4.     Das Einfahren mit laufendem Motor in den Zuschauerbereich ist strengstens verboten.

5.     Das Starten von Benzinmotoren, Turbinen und Elektromotoren ist im Zuschauerraum und Abstellflächen strengstens verboten. Zündungen müssen abgeschaltet sein 

6.     Die Felder im Umkreis des Flugplatzes dürfen nicht betreten werden. Bei wiederholten Verstößen muss der Pilot mit Konsequenzen, die der Pächter beschließt, rechnen. Sollte es wider Erwarten bei einem Flugmodell zu einer Außenlandung abseits der Wiese kommen, so hat der Eigentümer dieses mit größter Sorgfalt und Vermeidung jeglicher Schäden an Feldfrüchten und dergleichen zu bergen. 

7.     Sollte es aus hegetechnischen Gründen eine (Treib-)Jagd geben, werden alle rechtzeitig verständigt, dass an diesem Tag kein Flugbetrieb stattfinden darf und die Wiese von Personen freizuhalten ist um die Jagd nicht zu behindern. 

8.     Der Lärmschutz ist entsprechend dem Stand der heutigen Technik anzupassen. Dies gilt auch für Elektromodelle!  

16.  Sanktionen

Verstöße gegen die MFBO, gegen die Richtlinien des ÖAeC und gegen die Auflagen im Artikel16 Bescheid werden durch Verwarnungen, zeitlichen Flugsperren oder Vereinsausschluss seitens des Vereinsvorstandes geahndet. Jegliche Beeinträchtigung oder Störung des Luftverkehrs von nicht am Flugbetrieb beteiligten Luftfahrzeugen wird dem ÖAeC und der Luftfahrtbehörde gemeldet.